Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) für Streuobstwiesen in Niedersachsen
Für die Ausführung von Maßnahmen zum Erhalt der Kulturlandschaft und natürlicher Ressourcen gibt es eine Förderung durch die Europäische Union sowie dem Bund. Ab dem Jahr 2023 treten neue AUKMs in Kraft.
Landwirte/innen und Landbewirtschafter/innen verpflichten sich für die Dauer von mindestens 5 Jahre die angestrebten Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen durchzuführen. Die Verpflichtung beginnt grundsätzlich mit dem 1. Januar nach der Antragstellung und die Zahlung der Zuwendung erfolgt immer zum Jahresende. Eine Förderung kann nur stattfinden, wenn ein Mindestbetrag von 250€ je Fördermaßnahme pro Jahr erreicht wird.
Die Anerkennung und Definition von Maßnahmen ist bundeslandabhängig. In Niedersachsen gibt es keine direkte Förderung zum Erhalt von Streuobstwiesen durch das Agrarumweltmaßnahmenprogramm. Jedoch können einzelne Maßnahmen für Streuobstwiesen geltend gemacht werden.
- BV 1 – Ökolandbau
- BV 3 – Ökolandbau – Zusatzförderung Wasserschutz
- AN 3 – Dauerhafte Umwandlung von Acker in Grünland
- BF 8 – Anlage von Hecken (alt BS 8 und BS 9)
- GN 1 – nachhaltige Grünlandnutzung (neu)
- GN 2 – Naturschutzgerechte Bewirtschaftung in Schwerpunkträumen des Wiesevogelschutzes (alt NG4)
- GN 3 – Weidenutzung in Hanglagen (alt GL3)
- GN 4 – Zusätzliche Bewirtschaftungsbedingungen in Schutzgebieten (alt GL4):
- GN 5 – Artenreiches Grünland (alt GL5)
- BB 1 – Beweidung besonderer Biotoptypen
- BB 2 – Mahd besonderer Biotoptype
- NG GL – naturschutzgerechte Bewirtschaftung von DGL Schwerpunktraum Wiesenvogelschutz
Hier können Sie sich über die genauen Bedingungen und Voraussetzungen der einzelnen GL Maßnahmen informieren.
Weitere allgemeine Informationen zu den Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen sowie deren Beantragung finden Sie hier.